Benutzungsordnung der wissenschaftlichen Bibliothek des IPGV

 

§ 1 Allgemeines

  1. Die Bibliothek des Instituts für pfälzische Geschichte und Volkskunde (IPGV) ist eine spezialisierte, wissenschaftliche Präsenzbibliothek. Das IPGV ist eine Einrichtung des Bezirksverbands Pfalz mit Sitz in Kaiserslautern.
  2. Die Bibliothek ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf privatrechtlicher Grundlage zu benutzen.
  3. Die Benutzung der Institutsbibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich.

§ 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden auf der Homepage des IPGV (www.pfalzgeschichte.de) bekanntgegeben. Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen befristet geschlossen werden.

§ 3 Benutzung der Präsenzbestände

  1. Die Bestände der Bibliothek sind nicht frei zugänglich. Sie können nur vor Ort eingesehen werden. Eine Ausleihe ist nicht möglich.
  2. Die Benutzer:innen können die Bestände im Katalog der Institutsbibliothek recherchieren. Die Exemplare werden vor Ort zur Verfügung gestellt.

§ 4 Sonderregelungen

Sonderregelungen gelten für die Benutzung von Handschriften und anderen besonders wertvollen Beständen.

  1. Handschriften und andere besonders wertvolle Bestände dürfen nur zu wissenschaftlichen Zwecken und nur an dem von der Lesesaalaufsicht bestimmten Platz benutzt werden. Die für die Erhaltung dieser wertvollen Bestände notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten (vgl. hierzu die „Richtlinien zur Benutzung schutzwürdiger Literatur“, herausgegeben vom Beirat für das wissenschaftliche Bibliothekswesen in Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung). Jede:r Benutzer:in hat sich schriftlich zur Beachtung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen und zum Schadenersatz für Beschädigungen zu verpflichten.
  2. Die Bibliothek kann zeitgenössische Handschriften und Autographen, insbesondere Nachlässe, zum Schutz von Persönlichkeitsrechten für einen angemessenen Zeitraum von der Benutzung ausschließen, soweit die oder der Betroffene oder die Hinterbliebenen der Benutzung nicht zustimmen.
  3. Handschriften, Autographen, seltene Drucke und Fotos dürfen ganz oder auszugsweise nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht, verbreitet oder vervielfältigt werden. Die Zustimmung schließt das Recht der Bibliothek, Texte und Bilder selber zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten, nicht aus. Die §§ 70 und 71 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBI.I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung bleiben im Übrigen unberührt.
  4. Jede Veröffentlichung aus und über Handschriften und andere besonders wertvolle Bestände ist der Bibliothek anzuzeigen. Es wird erwartet, dass nach Erscheinen ein Belegexemplar der Bibliothek kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

§ 5 Kontrollrecht der Bibliothek

Mitgeführte Bücher, Zeitschriften und ähnliches sind herzuzeigen und der Inhalt von mitgeführten Aktenmappen, Handtaschen und anderen Behältnissen ist kontrollieren zu lassen.

§ 6 Behandlung der Medien und der Geräte, Haftung

  1. Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Nicht statthaft sind Eintragungen und Unterstreichungen jeder Art, Berichtigungen von Druckfehlern, Umbiegen von Blättern, Durchzeichnen, Brechen von Tafeln und Karten usw. Bei der Benutzung von Handschriften, Autographien, Karten und Plänen ist der Gebrauch von Tinte, Kugelschreibern und Kopierstiften untersagt. Den Katalogen dürfen keine Katalogkarten entnommen werden. Geräte und Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln.
  2. Die Benutzer:innen haben den Zustand des ihr oder ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene offensichtliche Schäden unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls wird angenommen, dass es ohne solche Schäden übergeben wurde. Die Benutzer:innen dürfen Beschädigungen nicht selbst beheben oder beheben lassen.
  3. Die Benutzer:innen haften ohne Rücksicht auf Verschulden für Schäden und Verluste an Bibliotheksgut. Für Beschädigung oder Verlust sind die Benutzer:innen schadenersatzpflichtig. Die Bibliothek des IPGV ist unverzüglich zu unterrichten.
  4. Die Benutzer:innen sind für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

§ 7 Schadensersatz

  1. Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bibliothek entscheidet darüber, ob eine Reproduktion, Wiederbeschaffung oder Reparatur in Betracht kommt. Bei unersetzbaren Werken kann neben dem Ersatz der Kosten für die Herstellung der Reproduktion voller Wertersatz gefordert werden. Die Bearbeitungskosten sowie die Auslagen sind zu erstatten.
  2. Der Schadensersatz bemisst sich in der Regel bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.

§ 8 Haftung der Bibliothek

Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

§ 9 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht

  1. Jede:r Benutzer:in hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer:innen nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden. Im gemeinsamen Interesse aller Benutzer:innen ist Ruhe zu halten.
  2. Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden.
  3. Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer:innen übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
  4. Das Hausrecht nehmen die Mitarbeiter:innen des IPGV wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 10 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer:innen, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

Nach dem Ausschluss bestehen alle aus dieser Benutzungsordnung erwachsenen Verpflichtungen weiter.

(Fassung: März 2023)